Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 58/08 AY

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.06.2008 abgeändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und ab dem 03.01.2008 Rechtsanwältin M aus C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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