Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 44/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.04.2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2007 verurteilt, den Klägern auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21.03.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 976,00 Euro zu gewähren und diesen Betrag an den Vermieter der Kläger auszuzahlen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 9) für beide Rechtszüge zu 7/10. Die Revision wird nicht zugelassen.


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