Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 155/08 U

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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