Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 48/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.


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