Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 2/09 AY ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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