Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 162/08 SO ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird abgelehnt.


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