Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 9/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 260,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf 232,50 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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