Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 66/09 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis zum 30.06.2009 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen.


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