Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 13/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2008 geändert. Der Bescheid vom 24.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2006 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Restvergütungsforderung des Klägerbevollmächtigten aus der Rechnung vom 08.02.2006 in Höhe von weiteren 34,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2006 freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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