Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 R 196/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.10.2007 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechstzügen nicht zu erstatten.


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