Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 14/09 KR ER RG

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 2009 (Az.: L 16 B 2/09 KR ER, L 16 B 3/09 KR ER und L 16 B 84/08 KR ER zu ändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 20.03.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.04.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008, betreffend die Krankenversicherungsbeiträge, anzuordnen sowie ihm Schadensersatz sowie Schmerzengeld zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind weiterhin nicht zu erstatten.


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