Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 31/09 SO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2009 geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Verfahrens S 43 SO 2/09 vor dem Sozialgericht Düsseldorf ab 05.02.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S in E gewährt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


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