Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 127/09 U RG

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senates vom 29.01.2009 L 2 KN 155/08 U wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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