Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 141/09 AS ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin J aus I für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.


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