Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 36/09 SO ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


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