Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 53/09 AS
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
4Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 unbegründet ist. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren L 12 B 52/09 AS ER.
5Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 73a 1x
- L 12 B 52/09 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x