Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 86/09 AS

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus N wird abgelehnt.


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