Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 SO 10/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Gerichtskosten in beiden Instanzen zu tragen. Weitere Kosten sind einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.021,80 EUR festgesetzt.


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