Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 SO 33/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird der Tenor des Urteils des SG Detmold vom 27.09.2007 neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2005 und des Bescheides vom 25.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2007 unter Einbeziehung der Bescheide vom 19.12.2006 und 25.06.2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines ungekürzten Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren und das Berufungsverfahren je zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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