Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 158/09 AS
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.05.2009 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO steht bereits entgegen, dass bis zum Abschluss des Verfahrens durch Abgabe der Erledigungserklärungen vom 15.05.2009 keine vollständig ausgefüllte und mit den erforderlichen Belegen versehene Erklärung nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 23.03.2009 - L 19 B 27/09 AS - m.w.N.).
3Der vom Antragsteller am 31.03.2009 unterschriebene und nach Aktenlage mit Antragstellung in der Sache vom 07.04.2009 eingereichte Vordruck ist vielmehr weit überwiegend unbearbeitet, d.h. auch nicht hinsichtlich der Alternativen "Nein" ausgefüllt.
4Auch unabhängig hiervon steht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO mangelte.
5Da die mit Antragstellung vorgelegten Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen nach äußerer Gestaltung und (fehlendem) Regelungsgehalt auch inhaltlich keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 SGB X sind, sich der Rechtsgrund der Rückforderung aus dem seinerseits nicht angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 06.08.2008 ergab, war der gestellte Antrag als ein solcher auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu behandeln.
6Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung besteht jedoch nur dann, wenn sowohl ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches als auch ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer einstweiligen gerichtlichen Regelung glaubhaft gemacht sind.
7Nach ständiger Rechtsprechung auch des hier befassten Senates ist die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens nur dann glaubhaft gemacht, wenn zuvor zumutbare Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Hierzu gehört insbesondere vorherige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Verwaltungs- bzw. Leistungsträgern (z.B. Beschlüsse des LSG NW vom 09.10.2008 - L 19 B 35/08 AL ER und L 19 B36/08 AL, Beschl. v. 08.06.2009 - L 12 B 57/09 AS ER -).
8Da der Antragsteller sich vor der Stellung seines Antrages beim Sozialgericht nicht an die Antragsgegnerinnen zu 1) - 3) gewandt hatte, war daher auch kein Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft gemacht und bestand hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht.
9Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
10Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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