Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 3/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Die Beklagte trägt die notwendigen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten für beide Rechtszüge zu 2/3. Die Klägerin trägt die notwendigen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten für beide Rechtszüge zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen.


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