Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 135/09 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.09.2009 abgeändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts gewährt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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