Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 331/09 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 31 AS 275/09 ER an das Sozialgericht Dortmund zurückverwiesen.


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