Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 48/09 SO ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 03.07.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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