Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 112/09 AS ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.09.2009 hinsichtlich der Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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