Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 358/09 AS

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.09.2009 geändert. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Q aus I beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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