Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 277/09 AS

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.08.2009 dahin geändert, dass der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt I ab dem 28.04.2009 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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