Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 123/09 SO ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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Referenzen

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