Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 89/09 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2009 geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus L für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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