Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 SF 38/10 Verg

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15.01.2010 (VK 1-227/09) über den 12.02.2010 hinaus bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.


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