Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 SO 53/10 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2010 wird verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren und im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.