Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 47/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.03.2009 wird zurückgewiesen Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.


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