Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 144/09 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus P im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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