Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 B 105/09 SO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 27.11.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2009 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, bei geordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.