Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 64/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2008 verurteilt, an die Klägerin weitere 226,10 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.


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