Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 B 129/09 AS ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.10.2009 betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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