Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 37/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.08.2009 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 07.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 85,05 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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