Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 21 KR 69/09 SFB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 63) wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 12.11.2009 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die den Antragsgegnerinnen sowie den Beigeladenen zu 10) und 63) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 63) trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladenen zu 10) und 63) im Verfahren vor der Vergabekammer sowie im Beschwerdeverfahren durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene zu 63) wird für notwendig erklärt.


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