Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 SO 38/10 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.


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