Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 519/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2010 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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