Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 AS 164/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2009 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus I als Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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