Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 600/10 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.04.2010 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.03.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 19.02.2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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