Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 254/10 ZVW

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in sämtlichen Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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