Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 533/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 24.03.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt L wird abgelehnt.


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