Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 368/10 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.3.2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.12.2009 wird hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 30.11.2004 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.166,80 Euro festgesetzt.


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