Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 106/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Bewilligung von Arbeitslosengeld wird abgewiesen. Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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