Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 AL 123/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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