Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1763/10 B ER

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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