Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 AS 1346/10 B ER und L 9 AS 1347/10 BAz.: S 31 AS 2814/10

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.08.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus Köln wird abgelehnt.


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