Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 45/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 25.09.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Verschuldenskosten von 300,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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